Finanzierung

Je nach Leistungen werden die Kosten von verschiedenen Leistungsträgern erbracht. Hierfür ist jeweils ein anderes Genehmigungsverfahren notwendig.

Behandlungspflege (Injektionen, Wundversorgung, Medikamentengabe, etc.)

Der behandelnde Arzt, meistens der Hausarzt, füllt einen Vordruck „Verordnung häusliche Krankenpflege“ aus. Darauf bescheinigt er die notwendige Tätigkeit sowie die Häufigkeit der Einsätze. Die Erstverordnung darf für maximal 14 Tage ausgestellt werden. Die folgenden Verordnungen können bis maximal zum Ende des laufenden Jahres datiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Besserung oder Veränderung der medizinischen Gründe nicht absehbar ist. Die entstehenden Kosten für die Behandlungspflege werden von uns direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung

Zu den Voraussetzungen und Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung können und dürfen wir Sie hier an dieser Stelle nicht beraten. Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Auch bei diesen Leistungen sind wir Vertragspartner der Pflegekassen. Leistungen werden ebenfalls direkt mit der Kasse abgerechnet.

Leistungen nach SGB XII

Sollte kein Versicherungsanspruch bei einer Pflegekasse bestehen oder die Notwendigkeit nicht den erreichten Zeitrahmen erfüllen, kann Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Bei dieser Antragstellung werden Sie von uns unterstützt. Sollte ein Anspruch bestehen, werden die Leistungen direkt mit dem zuständigen Sozialamt abgerechnet.

Ambulante Psychiatrische Krankenpflege

Ambulante psychiatrische Krankenpflege kann vom niedergelassenen Nervenarzt oder Psychiater verordnet werden, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, eine Krankenhausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird oder eine Krankenhausbehandlung dadurch abgekürzt werden kann. Außerdem sollte das Ziel der ärztlichen Behandlung dadurch gesichert werden.

Voraussetzung zur Durchführung ist eine entsprechende fachärztliche Verordnung des behandelnden Psychiaters oder Neurologen.

Seit dem 01.07.2005 sind neue Krankenpflege-Richtlinien in Kraft getreten. Diese setzen einen Behandlungszeitraum von max. vier Monaten fest. Die Kosten werden in der Regel auf Antrag von den Krankenkassen bzw. dem zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Ambulant Betreutes Wohnen

Hier ist der Kostenträger der Landschaftsverband Rheinland. Vor der Aufnahme in das Ambulant Betreute Wohnen muss ein aktueller Hilfeplan erstellt werden. Aus dem genehmigten Hilfeplan gehen der aktuelle Hilfebedarf und die notwendigen Fachleistungsstunden hervor. Bei der Antragsstellung werden Sie selbstverständlich von uns beraten und begleitet. Die Fachleistungsstunden werden direkt mit dem LVR abgerechnet.

Privatleistungen

Unsere verschiedenen Angebote können Sie auch gerne ohne Genehmigungsverfahren oder mit abgelehntem Bescheid in Anspruch nehmen. Hierbei werden Ihnen die Kosten privat in Rechnung gestellt.